Gesetze / Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
24. BImSchV§ 2 Art der Schallschutzmaßnahmen, Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2024/2#abs-1 (1) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Schallschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2024/2#abs-2 (2) Schutzbedürftig sind die in Tabelle 1 Spalte 1 der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aufenthaltsräume.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2024/2#abs-3 (3) Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen, insbesondere Fenster, Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2024/2#abs-4 (4) Schallschutzmaßnahmen im Sinne dieser Verordnung sind nicht erforderlich, wenn eine bauliche Anlage